Allgemeine Geschäftsbedingungen:
A. Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen
1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9 gelten für sämtliche Beratungsangebote der RP Quality Management und für sämtliche Verträge der RP Quality Management mit Ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von RP Quality Management angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder –angebote der RP Quality Management Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
2. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der RP Quality Management die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die RP Quality Management zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
2.1. Sämtliche Fragen der RP Quality Management-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der RP Quality Management-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die RP Quality Management-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sind.
2.2 Die RP Quality Management-Berater werden auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3. Von der RP Quality Management etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen.
Etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der RP Quality Management unverzüglich mitgeteilt.
3. Datensicherung des Kunden
Wenn die von RP Quality Management übernommenen Aufgaben Arbeiten von RP Quality Management-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der RP Quality Management-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
4. Annahmeverzug des Kunden
Kommt der Kunde mit der Annahme der von RP Quality Management vertraglich geschuldeten Dienste in Verzug, so kann RP Quality Management für die Folge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. RP Quality Management muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
5. Rechnungstellung, Zahlung, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarung ist die RP Quality Management berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Rechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils vertraglich festgelegten Tagessätze derjenigen Berater, die von der RP Quality Management für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die RP Quality Management nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der RP Quality Management sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die RP Quality Management berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
5.4 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von RP Quality Management auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5.5 Jegliches Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
6. Leistungshindernisse, Verzug und Unmöglichkeit
6.1 Die RP Quality Management kommt mit Ihren Leistungen nur in Verzug, wenn diese bestimmten Fertigstellungstermine als Fixtermine schriftlich vereinbart sind und die RP Quality Management die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die RP Quality Management beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der RP Quality Management, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und für die RP Quality Management die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die RP Quality Management mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahme rechtswidrig oder von der RP Quality Management verursacht worden sind.
6.2 Besteht die Leistungsverzögerung auf einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden (vgl. Ziff.2) oder auf einer berechtigten Leistungseinstellung von RP Quality Management (vgl. Ziff. 5.3), gelten bestehende Termine nicht mehr als verbindlich vereinbart und sind zwischen den Vertragsparteien neu festzulegen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen.
6.3 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die RP Quality Management berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verpflichtungen und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, sofern die Parteien sich auf einen neuen Termin gemäß vorstehender Ziff. 6.2 nicht verständigen können. Wird dagegen durch Hindernisse i. S. von Abschnitt 6.1 die Leistung der RP Quality Management dauerhaft unmöglich, so wird die RP Quality Management von ihren Vertragspflichten frei.
6.4 Soweit der Verzug oder Unmöglichkeit von der RP Quality Management zu vertreten sind, gelten ergänzend Ziff. 7.2 ff.
7. Gewährleistung, Haftung
7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines der RP Quality Management erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziff. 2 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der RP Quality Management ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die RP Quality Management übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherheitsobliegenheit gemäß Ziff. 3. beruhen.
7.2 Für Schäden des Kunden haftet die RP Quality Management bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszweckes unbedingt erforderlich ist. Im übrigen haftet die RP Quality Management für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der RP Quality Management vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
7.3 Die Haftung der RP Quality Management beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die RP Quality Management vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal € 50.000,- pro Schadensfall. Wünscht der Kunde eine Haftung der RP Quality Management notfalls über diesen Betrag hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall. Für Schäden, die den Betrag von € 50.000,- übersteigen, haftet die RP Quality Management nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der RP Quality Management verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.
Die Haftung ist im übrigen ausgeschlossen für folgende Tatbestände:
- Tätigkeiten, die über das Berufsbild des Unternehmensberaters hinausgehen.
- Treffen von Entscheidungen anstelle des zu beratenden Unternehmens, insbesondere z. B. Ermessensentscheidungen
- Garantie- und Erfolgszusagen sowie Erfüllungs- und Erfüllungsersatzansprüche
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nicht auf Basis des allgemein gesicherten Standes der Wirtschaftswissenschaften erfolgen sowie versicherungsmathematische Gutachten
- Erklärungen und Interpretationen allgemeiner wirtschaftlicher und politischer Zusammenhänge und Entwicklungen
- versehentlichem Löschen von Informationen und Daten, Nichteinhaltung von Fristen, Terminen bzw. Verzug
- geschäftsführender Tätigkeit bzw. Tätigkeiten in einer Linienfunktion sowie Management auf Zeit
- Anlage- und Vermögensberatung, Tätigkeit als Treuhänder sowie ingenieurtechnischer Planungs- und Beratungstätigkeit
Im übrigen tritt der Unternehmensberater nicht für Schäden ein,
- die trotz Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt für den Berater nicht vorhersehbar sind;
- und für entfernt liegende Schäden, mit denen der Berater bei objektiver Betrachtung normalerweise selbst im Falle einer Pflichtverletzung nicht zu rechnen braucht.
7.4 Die Beschränkungen in Ziff. 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der RP Quality Management zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die RP Quality Management verjähren spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Ziff. 12.3 bleibt unberührt.
8. Geheimhaltung, Urheberrecht
8.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zuhalten und sie nicht, weder ganz oder teilweise, zu kopieren, an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.
8.2 Die von RP Quality Management übergebenen Unterlagen und Informationen sind urheberrechtlich geschützt. RP Quality Management weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Inhalt der erbrachten Beratungs- und Dienstleistungen ausschließlich auf die spezielle Kundensituation bezieht und keine allgemein gültigen Aussagen enthält. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Beratungs- und Dienstleistungen von RP Quality Management sowie die in diesem Zusammenhang übergebenen Unterlagen bzw. anderweitig erteilten Informationen zu internen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
9. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
9.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen ist auf das Vertragsverhältnis nur deutsches Recht anwendbar.
9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der RP Quality Management sowie für Zahlungen an RP Quality Management ist deren Geschäftssitz.
9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen RP Quality Management ist Bonn.
Für Klagen der RP Quality Management gegen Kunden ist Bonn gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die RP Quality Management aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die RP Quality Management abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Ziff. 9.2) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
9.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
9.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
10. Anwendungsbereich der Ziffern 10 bis 12
Die Regelungen in Ziff. 10 bis 12 gelten neben den Ziff. 1 bis 9 für Beratungsangebote und –verträge der RP Quality Management über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der RP Quality Management gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Ziff. 10 bis 12 gelten neben den Ziff. 1 bis 9 ferner für entsprechende Teilleistungen der RP Quality Management, wenn diese in dem Beratungsangebot oder –vertrag von weiteren Leistungen der RP Quality Management abgegrenzt sind, zum Beispiel bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
11. Abnahme von Werkleistungen
11.1 Die RP Quality Management legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
11.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der RP Quality Management an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
11.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der RP Quality Management innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
12. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
12.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der RP Quality Management unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
12.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
12.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Ziff.10) der RP Quality Management richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Ziff. 7.5 mit der Abnahme des Werkes (vgl. Ziff. 11).
12.4 Im übrigen bleiben die Regelungen in Ziff. 7 unberührt.